Satzung

§ 1 Name/Sitz

Der Verein führt den Namen ” Förderverein des Berufsbildungszentrums des Kreises Dithmarschen e.V.” Der Sitz des Vereins ist Heide. Er wurde am 26.08.1996 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen und ideellen Unterstützung besonderer schulischer Aktivitäten des Berufsbildungszentrums des Kreises Dithmarschen. Die Unterstützung erstreckt sich nur auf Aktivitäten, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind. Zwanzig Prozent der jährlich verfügbaren Mittel sind zweckgebunden zur Förderung erlebnis-pädagogischer Aktivitäten. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rückerstattungen von Beiträgen, Zuwendungen, Spenden oder Beihilfen werden nicht vorgenommen. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft/Aufnahme

Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a)  natürliche Personen
  2. b)  juristische Personen

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins muß schriftlich erklärt werden. Für die Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr bei Abgabe des Aufnahmeantrags noch nicht vollendet haben.

§ 4 Austritt/Ausschluss

Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungfrist von vier Wochen zum Halbjahresende (30.06. und 31.12.) zulässig.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn gegen die Ziele des Vereins verstoßen wurde oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann. Der Ausschluss muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf vorherige Anhörung durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über den Betrag beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt z. Zt. mindestens EUR 12,00; Jugendliche und Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungszentrums Dithmarschen zahlen mindestens EUR 4,00 jährlich. In besonders begründeten Fällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt werden. Mit Aushändigung eines Satzungsexemplares ist die Beitragsforderung fällig, die grundsätzlich im Lastschrift-Einzugsverfahren einmal jährlich erhoben wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand/Vertretung

Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet durch:

a) den 1. Vorsitzenden (Leitung und Repräsentation)
b) den 2. Vorsitzenden (Vertretung des 1. Vorsitzenden)
c) den Schriftführer
d) den Kassenwart
e) den Beisitzer

Der Vorstand kann weitere Personen für besondere Aufgaben berufen. Sie sind beratende Mitglieder des Vorstandes. Zur Verpflichtung des Vereins genügen zwei Unterschriften. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die gesamte Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er regelt die Arbeitsverteilung und überwacht die Aufgabenerfüllung der Vorstandsmitglieder. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Halbjahr während der Schulzeit statt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf dieser Versammlung hat der 1. Vorsitzende den Jahresbericht abzugeben, der schriftlich vorliegen muss. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand bis zum 31.12. schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen.

§ 10 Einberufung/Beschlußfähigkeit

Die Mitgliederversammlung und die sonstigen Versammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie müssen mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte den Verein bekannte Anschrift gesandt worden ist. Jede auf diese Weise einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 11 Stimmrecht/Abstimmungsverfahren

Stimmrecht auf allen Versammlungen haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am Tage der Versammlung vollendet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Zum Ausschluß von Mitgliedern sind 2/3-Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen, es sei denn, daß auf Antrag von drei stimmberechtigten Mitgliedern geheime Abstimmung gefordert wird.

§ 12 Wahlen

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand turnusgemäß wie folgt zu wählen:

a) in den Jahren mit gerader Endziffer

– der 1. Vorsitzende
– der Schriftführer

b) in den Jahren mit ungerader Endziffer

– der 2. Vorsitzende
– der Kassenwart
– der Beisitzer

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie ihre Zustimmung zur Wahl schriftlich erteilt haben.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Revisoren

Die Mitgliederversammlung hat zwei Revisoren zu wählen, die die Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen haben. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes. Alljährlich scheidet ein Revisor aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Protokolle

Über die in den Versammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll innerhalb von drei Monaten erstellt werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift beim Vorstand einzusehen.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder verabschiedet werden. Anträge für eine Änderung sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Dithmarschen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Berufsbildungszentrums Dithmarschen zu verwenden hat.

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die einberufene Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine zweite Versammlung – ggf. ohne Einhaltung der Ladefrist – einberufen werden.

Diese kann die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 26. August 1996 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Heide, 17.Februar 2020

Geändert (§ 2) auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.09.1996
Geändert (§§ 3,4,5,7 und 10) auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.03.1997
Geändert (§ 5) auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.03.2001
Geändert (§ 1) auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.02.2020

Die eigenhändigen Unterschriften von mindestens sieben volljährigen stimmberechtigten Vereinsmit- gliedern befinden sich auf dem Satzungsoriginal.

Anmerkung zur Satzung:

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist